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KEWESTA GmbH liefert seit 1971 Fördertechnik, Antriebstechnik und Kettentechnik an führende Firmen weltweit.

Einkaufsbedingungen Stand: 02/2014

1. Allgemeines

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Anfragen und Bestellungen sowie für alle - auch zukünftige - Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen, die mit den Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen getroffen werden. Etwaigen Bedingungen des Lieferanten, die von diesen EB oder dem Gesetz abweichen, wird widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten nochmals zu widersprechen.
  2. Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen und Ergänzungen oder der Ausschluss dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Für die Auslegung dieser Einkaufsbedingungen ist deren deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn dem Lieferanten Übersetzungen zur Verfügung gestellt oder von den Parteienunterzeichnet werden.
  4. Sollten Bestimmungen in diesen Einkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem geltenden Gesetz und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  5. Es gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit diese Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

2. Anfragen, Angebote, Bestellungen

  1. Unsere Anfragen sind unverbindlich. Unsere Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt haben. Die Annahme der Bestellung ist uns umgehend von Ihnen zu bestätigen. Von uns ohne Annahmefrist abgegebene Bestellungen können vom Lieferanten nur innerhalb von 14 Tagen ab dem Bestelldatum angenommen werden.
  2. Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns; es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen wird ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewährt.
  3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und in der Regel nicht zu vergüten. Ausnahmen sind schriftlich von uns zu bestätigen.
  4. Ein Vertrag kommt, wenn der der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung von der Bestellung durch uns abweicht, nur zustande, wenn wir auf die Abweichung ausdrücklich hingewiesen wurden und ihr schriftlich zugestimmt haben.

3. Preise, Zahlung

  1. Vereinbarte Preise sind verbindlich. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, verstehen sich die Preise „frei Empfangsstelle“ einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben.
  2. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung einfach unter Angabe des jeweiligen Bestimmungsortes, unserer Bestellnummer und sonstiger im Auftrag geforderter Kennzeichnungen einzureichen.
  3. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware netto. Fallen Lieferung der Ware und Eingang der Rechnung zeitlich auseinander, ist für den Beginn der Zahlungsfrist der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, beginnen die vorgenannten Zahlungsfristen nicht vor vertragsgemäßer Übergabe dieser Unterlagen an uns.
  4. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, in jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich. Fälligkeitszinsen sind nicht zu zahlen.
  5. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Im übrigen stehen uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlichen Umfang zu.

4. Lieferung und Lieferverzug

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die vereinbarte Lieferfrist berechnet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab dem Tag unserer Bestellung. Ist nichts vereinbart, ist eine Ware bzw. Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Bestellung zu liefern bzw. zu erbringen.
  2. Erfüllt der Lieferant schuldhaft nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, sind wir berechtigt, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Auftragswertes pro angefangener, verspäteter Kalenderwoche, maximal jedoch fünf Prozent des Auftragswertes, zu berechnen und vom vereinbarten Kaufpreis einzubehalten. Wir sind berechtigt, eine verwirkte Vertragsstrafe auch dann zu verlangen, wenn wir uns dies nicht bei Annahme der Erfüllung vorbehalten; die Vertragsstrafe muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist hierauf jedoch anzurechnen.
  3. Sollten sich Umstände ergeben, die eine ordnungsgemäße Leistung zur vereinbarten Zeit gefährdet erscheinen lassen, hat der Lieferant uns davon sofort unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit wird dadurch nicht aufgehoben. Mehrkosten durch eine durch Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit nötige beschleunigte Beförderungsart trägt der Lieferant. Kann der Lieferant vereinbarte Lieferzeiten nicht einhalten, so hat er dies uns ebenfalls sofort unter Nennung der Gründe mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein neuer verbindlicher Liefertermin zu nennen.
  4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf. Dies gilt nicht, wenn die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den der Lieferant nicht zu vertreten hat. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
  5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte wegen Überschreitens der Leistungszeit dar.
  6. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung „frei Empfangsstelle“; der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Für die Bezahlung sind die in unserem Werk ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte maßgebend - vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises. Wir behalten uns vor, Waren mit maßgeblichem Mindergewicht zurückzuweisen. Nehmen wir sie dennoch an, so vergüten wir nur das in unserem Werk ermittelte Gewicht. Mehr- und Überlieferungen sind nicht statthaft. Im Falle einer solchen Mehr- und Überlieferung steht es uns frei, die Annahme zu verweigern oder die Lieferung anzunehmen und nur den Kaufpreis für die von uns bestellte Menge/Stückzahl zu bezahlen.
  7. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, hat der Lieferant auf seine Kosten für eine Verpackung zu sorgen, die für die Lieferung der Ware geeignet ist. Unser Recht zur Erteilung von Anweisungen hinsichtlich der zu verwendenden Verpackung im Falle eines Versendungskaufs bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl dem Lieferanten Verpackungsmaterial auf dessen Kosten und Gefahr zurückzugeben oder Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen; eine Verpflichtung zur Rückgabe bzw. Entsorgung von Verpackungsmaterial besteht jedoch nicht. Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung bleiben unberührt.
  8. Versandpapiere wie Konnossemente, Lieferscheine, Packzettel und dgl. sowie, soweit vertraglich vereinbart, gesetzlich vorgeschrieben oder handelsüblich,Werkszeugnisse und Sicherheitsdatenblätter sind jeder Sendung beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen anzugeben. Spätestens am Tage des Versandes sind uns für jede einzelne Sendung eine Versandanzeige und ein Lieferschein (2-fach) zuzuleiten. Schiffseingänge sind uns 48 Stunden vor Eingang zu melden. Liegen uns bei Eingang der Ware keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Ziffer 4.11 Satz 2 gilt entsprechend. Im übrigen behalten wir uns für den Fall fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Zahlungsinstrumente, Versandpapiere, Ursprungszeugnissen oder umsatzsteuerrechtlichen Nachweisen vor, die Übernahme der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.
  9. Der Lieferant ist verpflichtet, die europäischen und nationalen Normen und Vorschriften betreffend Herstellung und Sicherheit von Maschinen einzuhalten. Bestandteil der vertraglichen Leistungen des Lieferanten ist die im Rahmen dieser Vorschriften vorgeschriebene Erstellung von Dokumentationen. Hierzu zählen insbesondere Betriebsanleitungen sowie die Erstellung von Hersteller- und Konformitätserklärungen in der jeweiligen Landessprache unseres Endkunden und gegebenenfalls die Anbringung des CE-Zeichens.
  10. Der Lieferant ist zu Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt, diese darf von uns nicht unbillig verweigert werden. Unberührt bleibt unser Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu fordern – soweit dies dem Lieferanten gegenüber nicht unbillig ist.
  11. Der Lieferant ist zur Erbringung seiner Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit nicht berechtigt. Bei vorzeitiger Lieferung haben wir das Recht, die Annahme der Ware zu verweigern oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an ihn zurückzusenden oder bis zur vereinbarten Leistungszeit zu lagern. Bei der Erbringung seiner Leistungen hat der Lieferant unsere Öffnungszeiten zu beachten.
  12. Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Ein eventuell gesondert mit dem Lieferanten vereinbarter Eigentumsvorbehalt erlischt spätestens mit Kaufpreiszahlung. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung berechtigt – auch vor Kaufpreiszahlung unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung (hilfsweise gilt der einfache und auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt). In jedem Fall sind damit alle weiteren Formen des Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen.

5. Stornierungen

  1. Wir sind berechtigt, bereits erteilte Aufträge zu stornieren, wenn über das Vermögen des Lieferanten Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt worden oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist oder begründeter Anlass besteht, dass der Lieferant zahlungsunfähig ist – der prüfbare Nachweis der Zahlungsfähigkeit ist zulässig. Gleiches gilt für denn Fall, dass der Auftrag unseres Kunden, dem die vertragsgegenständliche Bestellung zuzuordnen ist, storniert wird. Im Fall der Stornierung kann der Lieferant ausschließlich seine bis zur Stornierung entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen.

6. Erklärungen über den Ursprung der Ware

  1. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über den Ursprung der Ware abgibt, ist er verpflichtet, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Der Lieferant darf Ausführungsunterlagen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, nicht für außerhalb des Vertrags liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Die Ausführungsunterlagen sind uns auf Verlangen, spätestens nach Ausführung der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, unverzüglich zurückzugeben. Sie bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Jede tatsächliche oder rechtliche Verfügung, die unmittelbare oder mittelbare Verwertung durch den Lieferanten oder Dritte ist unzulässig.
  2. Der Lieferant hat uns Pläne, Ausführungszeichnungen, technische Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Dokumente, die sich auf die Ware beziehen, zu überlassen, soweit wir diese Unterlagen und Dokumente für die Nutzung, Wartung oder Reparatur der Ware benötigen und soweit dies von den Parteien vereinbart ist. Auf Verlangen hat der Lieferant uns auch Ersatzteilzeichnungen mit ausreichenden Angaben zur Beschaffung von Ersatzteilen zu liefern. Mit Überlassung bzw. Lieferung der Unterlagen, Dokumente und Zeichnungen gehen diese in unser Eigentum über. Der Lieferant hat uns des Weiteren sämtliche die Ware betreffenden Unterlagen und Dokumente – auch bereits vor Ablieferung der Ware - zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Überwachung und Prüfung der Vertragsgemäßheit der Ware erforderlich ist. Eine etwaige Genehmigung von solchen Unterlagen und Dokumenten durch uns befreit den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Vertragsgemäßheit seiner Leistungen, es sei denn, wir bestehen auf der von uns gewünschten Ausführung trotz vom Lieferanten schriftlich geäußerter Bedenken.
  3. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine fremden Patente oder Schutzrechte gleich welcher Art verletzt werden. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern wegen der Verletzung fremder Patente oder Schutzrechte freizustellen. Schäden oder notwendige Aufwendungen, die uns im Zusammenhang aus der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wird der Lieferant ersetzen. Wir sind – unabhängig davon – berechtigt, mit dem Dritten Vereinbarungen, insbesondere Vergleiche über angebliche Schutzrechtsverletzungen zu treffen, auch ohne Zustimmung des Lieferanten.

8. Qualitätssicherung, Warenausgangskontrolle

  1. Der Lieferant hat die ausgehende Ware sorgfältig zu prüfen. Wir sind berechtigt, zu jedem von uns als angemessen erachteten Zeitpunkt die Qualitätssicherungsmaßnahmen und –systeme des Lieferanten einer Überprüfung zu unterziehen. Zu diesem Zweck wird uns der Lieferant zu jeder angemessenen Zeit nach Vorankündigung den Zutritt zu seinem Gelände gewähren und uns sämtliche für die Beurteilung der Qualitätssicherungsmaßnahmen und –systeme relevanten Informationen zukommen lassen. Etwaige Regelungen in Qualitätssicherungsvereinbarungen bleiben unberührt.
  2. Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns hat der Lieferant eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen. Ggf. bestehende Bedenken sind uns gegenüber sofort schriftlich mitzuteilen und zu klären.

9. Abnahme

  1. Grundsätzlich ist eine Abnahme der Einrichtung durch uns im zusammengebauten Zustand im Herstellerwerk erforderlich, es sei denn, wir verzichten ausdrücklich schriftlich darauf. Der mögliche Abnahmetermin ist uns fünf Arbeitstage vorher anzukündigen. Die erfolgte Abnahme durch uns entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Wir behalten uns vor, Zwischenabnahmen durchzuführen. Der Lieferant hat wöchentlich eine Meldung über den Fertigungsstand abzugeben.

10. Gewährleistungsansprüche, Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Lieferant schuldet die mangelfreie Lieferung vereinbarter Leistungen sowie das Vorhandensein vereinbarter oder garantierter Merkmale. Er steht v.a. für die Einhaltung des Standes der Technik, der allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen ein und hat sich im Einklang mit dem geltenden Rech zu verhalten.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der mit der schriftlichen Anzeige der Lieferbereitschaft, falls eine Auslieferung nicht fristgerecht zustande kommt aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Für die vom Lieferanten gefertigten Maschinen, Einrichtungen und Anlagen übernimmt der Lieferant die Garantie für Funktionalität, Einhaltung der Passgenauigkeit, Maßhaltigkeit und Einhaltung aller in den Zeichnungen, Stücklisten und Bestellungen geforderten Bedingungen wie Materialien, Bearbeitungsvorgaben und Erfüllung der anwendbaren DIN/ISO/EN Normen.
  3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
  4. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln sind anwendbar, soweit im folgenden nicht etwas anderes geregelt ist.
  5. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Soweit der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen erneut zu laufen.
  6. Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben und ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung verweigern zu dürfen, so können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Wir können für die hierfür erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss vom Lieferanten verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht von Kewesta gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften (insb. §§ 377, 381 HBG) unter folgender Maßgabe: Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist Kewesta nicht zur Untersuchung verpflichtet. Im übrigen beschränkt sich die Rügeverpflichtung von Kewesta auf diejenigen Mängel, die offensichtlich sind und zwar bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der Waren einschließlich der Lieferpapiere und bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- oder Minderlieferungen). Des weiteren kommt es darauf an, inwieweit die Umstände des Einzelfalles im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges eine Untersuchung erlauben. Die Rügeobliegenheit für Kewesta im Rahmen der Weiterverarbeitung bleibt unberührt, Mängel, die sich erst bei der Weiterverarbeitung oder Inbetriebnahme zeigen, können noch gerügt werden. In jedem Fall gilt eine Mängelanzeige (Rüge) als unverzüglich und Rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
  8. Entstehen uns wegen mangelhafter Leistung Kosten, v.a. Arbeits- und Material-, Transport- und Wegekosten oder Kosten für eine über den normalen Umfang hinausgehende Eingangskontrolle, trägt der Lieferant diese Kosten. Kosten des Lieferanten, die ihm zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung entstehen (dazu gehören auch evtl. anfallende Ausbau- und Einbaukosten), hat dieser zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Mangel vorlag. Wir haften bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen nur dann für Schadensersatzansprüche des Lieferanten, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  9. Durch eine von uns erteilte Genehmigung von Plänen, Ausführungszeichnungen, technische Berechnungen usw. des Lieferanten wird seine Gewährleistungsverpflichtung nicht berührt.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsausschluss

  1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus Vertragsverhältnis mit uns stammen.
  2. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.

12. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Werden wir aus verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen, gilt dies nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Der Lieferant ist beweisbelastet, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungsbereich liegt. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung erstattet der Lieferant uns auch die erforderlichen Kosten und Aufwendungen nach §§ 683,670 BGB, eingeschlossen sind die Kosten der Rechtsverfolgung.
  2. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen.

13. Verjährung

  1. Wechselseitige Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - in gesetzlichem Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche betreffend Gegenstände, die als Ersatzteile für beim Lieferanten bezogene Ware bestellt werden, beginnt erst mit dem Einbau der Ersatzteile; die Verjährungsfrist endet jedoch spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Ersatzteile bei uns.

14. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die von KEWESTA erhaltenen oder in Erfahrung gebrachten vertraulichen Informationen geheim zu halten, Dritten (vorbehaltlich Ziffer14.2) nicht zu offenbaren und sie nur zu verwenden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
  2. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern und Beratern nur offenbaren, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, solchen Mitarbeitern und Beratern die in Ziffer 13.1 genannte Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen und uns dies auf Wunsch schriftlich nachzuweisen.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die zur Zeit ihrer Übermittlung an den Lieferanten bereits offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne dessen Zutun offenkundig geworden sind.
  4. Die Offenbarung der vertraulichen Information und die etwaige Übermittlung entsprechender Unterlagen begründen keinerlei Rechte an unseren gewerblichen Schutzrechten, unserem Know-how oder unseren Urheberrechten.

15. Erfüllungsort, Gericht, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres Hauptsitzes-
  2. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Erlensee. Dies gilt auch für Scheck oder Wechselklagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.
  3. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.