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KEWESTA GmbH liefert seit 1971 Fördertechnik, Antriebstechnik und Kettentechnik an führende Firmen weltweit.

Geschäftsbedingungen Stand: 01/2015

I. Liefervertrag

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten für alle vertraglichen Beziehungen mit Unternehmen, diese sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen eingetreten wird, die in einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Jeder Liefervertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (auch elektronisch möglich).
  3. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, insbesondere Angaben in Prospekten, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich im Angebot enthalten oder in der Angebotsannahme schriftlich vereinbart worden sind. Bei Lieferungen von Ketten zu vorhandenen Kettenrädern übernehmen wir nur dann die Garantie für gutes Passen, wenn uns bei der Bestellung ein Rad eingesandt wird.
  4. Bei Sonderanfertigungen kann der Umfang des Auftrages um ca. 10 % überschritten werden. Dementsprechend wird die Mehrmenge berechnet.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschl. Verpackung, welche zum Selbstkostenpreis berechnet wird. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
  2. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, ohne jedwede Abzüge an unsere Zahlstelle innerhalb 30 Tagen ab Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu leisten.
  3. Verzug tritt mit kalendermäßiger Fälligkeit der Forderung gemäß vorstehender Ziff.2. oder vereinbarten Zahlungstermin ohne Mahnung ein. Verzugszinsen sind auch bei einer Stundung der Forderung zu zahlen. Die Höhe der Zinsen ergeben sich aus § 288 BGB.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen, sowie die Aufrechnung von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen, sind ausgeschlossen.
  5. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsabschluß bekannt werden und befürchten lassen, daß der Besteller nicht rechtzeitig zahlen werde, berechtigen uns, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Leistung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.
  6. Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in 5 Jahren.

III. Lieferfrist

  1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor
    a) Eingang einer vereinbarten Zahlung;
    b) Erteilung einer erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigung;
    c) Klarstellung aller vor Fertigstellungsbeginn festzulegenden Fragen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im Werk fertiggestellt ist.
  4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
  5. Auch im Fall von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
  6. Verlängert sich in den o.g. Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadens-ersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.

IV. Versand und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr an dem Tag auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand ohne diese Verzögerung abgesandt worden wäre.
  2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers.

V.  Gewährleistung und Kündigung

    Gewährleistungsrechte des Bestellers für Mängel der Ware sind nur gegeben, wenn der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß den §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Danach ist der Besteller verpflichtet, die empfangene Ware bei Lieferung unverzüglich zu untersuchen und alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
  1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
  2. Das Recht des Auftragnehmers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen,  verjährt in allen Fällen ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder bei reinen kaufvertraglichen Beziehungen ab der Übergabe der Ware innerhalb von zwei Jahren, bei Reparaturen innerhalb eines Jahres. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Mängel, die auf Mängel der von dem Auftraggeber gelieferten Materialien oder Erzeugnisse beruhen.
  3. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers erlischt, wenn Mängel auf fehlerhafte Montage, mangelhafte oder unsachgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung oder aufgrund Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (falsche Schmiermittel), chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers technisch verändert werden.
  4. Für Schäden aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Lagerung oder Transport der Waren wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.       
  5. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen  - wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§293 ff. BGB) - wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.  Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftiger entstehender Forderungen des Auftragnehmers Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter veräußern oder auch weiter verarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Bei Verpfändung der Ware durch Dritte muß der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige machen.
  2. Für den Fall der Weiterverarbeitung und anschließenden Veräußerung der Ware gilt folgende Ergänzung: Die Befugnis des Auftraggebers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber für zurückgenommene und verarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Auftrag-nehmer ist kein Rücktritt vom Kaufvertrag zu sehen.
  3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber vorgenommen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Eigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
  4. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab und zwar insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
  5. Gleiches gilt für den Fall des Einbaus und der festen Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück. Dem Autraggeber ist es gestattet, im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs, die Vorbehaltsware in ein Grundstück einzubauen oder fest zu verbinden (§ 946 BGB). Der Auftraggeber tritt jedoch an den Auftragnehmer die Kaufpreisforderung in der Höhe ab, die dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  6. Der Auftragnehmer wird die abgetretene Forderung, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt die Forderung solange selbst einzuziehen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Auftraggeber keine anderen Weisungen erteilt.
  7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftraggebers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
  8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Auftraggeber die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
  9. Von Pfändungen ist der Auftragnehmer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sobald der die Bezahlung eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, den Auftragnehmer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschrift zu übersenden. Sollte der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggeber Individiualverbindlichkeiten eingehen (Scheck/Wechselzahlung) so bleibt der verlängerte und der weitere Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Auftragnehmer von diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Erlensee.
  2. Gerichtsstand für die Parteien ist das Amtsgericht bzw. Landgericht Hanau.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen ist ausschließlich deutsches Recht an-zuwenden.
  4. Soweit die Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern bestehen sollten, gelten vorstehende Einschränkungen der Gewährleistungsrechte nicht.

VIII. Schriftform

    Etwaige, bei der Auftragserteilung durch den Auftraggeber gemachte Bedingungen sowie etwaige Nebenabreden der Vertragsparteien sind für den Auftrag nur wirksam, wenn sie in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden, oder wenn eine gesonderte schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers hierüber vorliegt. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

IX. Schlußbestimmungen

    Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

01/2015